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VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN




  1. Mit der Teilnahme an der Versteigerung erkennt jeder Teilnehmer die Versteigerungsbedingungen der Norkus GmbH, Eiserner Grund 6, 30890 Barsinghausen, – im folgenden VN genannt – an. Die Teilnahme setzt die vorherige Aushändigung einer Bieternummer voraus. Der Teilnehmer hat sich hierfür auf Verlangen in geeigneter Weise auszuweisen.

  2. Die Versteigerung wird im Namen und für Rechnung der jeweiligen Auftraggeber durchgeführt.

  3. Die Gegenstände werden ohne Gewährleistung des Auftraggebers und des Versteigerers der Norkus GmbH, für deren Güte, Beschaffenheit und Vollständigkeit versteigert, insbesondere sind die Angaben im Versteigerungskatalog nicht als zugesicherte Eigenschaften zu verstehen. Die technischen Daten und weitere Angaben sind unverbindlich. Die Gegenstände werden so versteigert, wie sie stehen oder liegen. Für Schäden und Mängel, Bruch und Riß und für sonstige Mängel wird keine Gewähr übernommen.

  4. Der Zuschlag an den Meistbietenden wird erst erteilt, wenn nach dreimaligem Wiederholen des Höchstgebotes ein Übergebot nicht abgegeben worden ist. Sofern sich Zweifel an der Ernsthaftigkeit oder Gültigkeit eines Höchstgebotes ergeben oder der Höchstbietende sein Gebot nicht gelten lassen will oder Zweifel über den Zuschlag bestehen, gilt verbindlich die Entscheidung des Versteigerers der VN. Er hat ebenfalls die Möglichkeit, bei Differenzen über Meist- und Letztgebot, die jeweiligen Gegenstände erneut auszubieten.

  5. Die Erteilung des Zuschlages kann der Versteigerer der VN aus berechtigten Gründen sich vorbehalten oder verweigern. Dies gilt insbesondere bei Personen, die gewerbsmäßig das Bieten für Andere übernehmen oder sich dazu anbieten.

  6. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Durch den Zuschlag erfolgt auch unmittelbar die Übergabe des ersteigerten Gegenstandes an den Ersteigerer und somit geht die Sachgefahr auf ihn über. Die Demontage und der Abtransport kann nur in dem vorgesehenen Zeitraum durchgeführt werden. Ein unentgeltlicher Verwahrungsauftrag zwischen Versteigerer und Ersteigerer wird nicht abgeschlossen. Dieses gilt auch dann, wenn der Abtransport wegen Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen noch verweigert wird. Eine Sachversicherung für die ersteigerten Gegenstände besteht nicht. Für den Untergang oder für nachträglich eintretende Mängel von oder an ersteigerten Gegenständen nach Zuschlag haftet der Versteigerer bzw. sein Auftraggeber in keinem Fall. Die Bewachung bzw. die Versicherung der ersteigerten Gegenstände obliegt dem Ersteigerer.

  7. Die ersteigerten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Auftraggebers. Wird nicht sofort an den Versteigerer gezahlt oder die Abnahme der zugeschlagenen Gegenstände verweigert, so geht der Käufer seine Rechte aus dem Zuschlag verlustig, und der Gegenstand wird auf seine Kosten noch einmal versteigert. In diesem Fall haftet der Käufer für den Mindererlös. Anspruch auf einen evtl. Mehrerlös hat er nicht. Des Weiteren wird er zu weiterem Mitbieten nicht mehr zugelassen.

  8. Die Höhe der Beträge, mit denen aufgeboten wird, wird nach Ermessen des Versteigerers bestimmt. Eventuell erforderliche Mindestgebote setzt die Norkus GmbH fest. Norkus GmbH hat das Recht, die im Versteigerungskatalog genannte Reihenfolge zu ändern, Versteigerungsnummern zu trennen, zusammenzufassen, zurückzuziehen und Gebote abzufragen oder anzunehmen, die unter dem Mindestgebot liegen. Der Versteigerer der Norkus GmbH hat das Recht, vor der Versteigerung eingegangene schriftliche Gebote während der Versteigerung unter Nennung der Höhe zu berücksichtigen.

  9. Die Kaufgelder hat der Meistbietende nebst einem Aufgeld in Höhe von 15 % der Kaufgelder zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer auf Kauf- und Aufgeld sofort nach erteiltem Zuschlag an den Versteigerer zu zahlen und zwar per Barzahlung. Bankbestätigte Schecks ohne Vorbehalte oder per Blitzgiro mit telefonischem Avis werden akzeptiert. Kreditkarten werden nicht akzeptiert. Für Ersteigerer mit nicht inländischem Sitz gelten gegebenenfalls modifizierte Rechnungslegungen.

  10. Der Versteigerer ist berechtigt, Kaufgelder, Rückstände, Nebenleistungen und sonstige Forderungen im eigenen Namen und für Rechnung des Auftraggebers einzuziehen und einzuklagen.

  11. Demontage und Abtransport: Die ersteigerten Gegenstände müssen in dem vorgesehenen Zeitraum demontiert und abtransportiert werden. Bei größeren Aggregaten können in Ausnahmefällen schriftliche Sondervereinbarungen getroffen werden. Für jeden ersteigerten Gegenstand, welcher nach dem angegebenen Zeitraum abtransportiert wird und für den keine schriftliche Sondervereinbarung getroffen wurde, muß eine Lager- und Administrationskostenpauschale in Höhe von mindestens 50 € zzgl. Mehrwertsteuer pro Tag und Gegenstand vor der Herausgabe vom Käufer gezahlt werden. Dies gilt ebenfalls bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen. Weitere Schadensersatzansprüche wegen Nichteinhaltung dieser Bedingungen behält sich der Verkäufer bzw. sein Auftraggeber vor.

  12. Für Unfälle am Versteigerungsort an der Versteigerung und bei der Besichtigung teilnehmender Personen wird Haftung des Veranstalters nur übernommen, wenn dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

  13. Die Versteigerungsbedingungen der Norkus GmbH gelten dem Sinn entsprechend auch für den freihändigen Verkauf.

  14. Für die Lieferung ist der jeweilige Standort der Gegenstände Erfüllungsort, für Zahlungen 30890 Barsinghausen. Ist der Ersteigerer bzw. Käufer Vollkaufmann, ist der Gerichtsstand das Amtsgericht Wennigsen/Deister bzw. das Landgericht Hannover.


Norkus GmbH   |   Eiserner Grund 6   |   30890 Barsinghausen   |   Telefon: 05105 / 809 22 72   |   Telefax: 05105 / 809 22 73   |   Email: info@versteigerungshaus-norkus.de